vom 28.10.2025
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Name des Vereins ist Vaterwelten. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e.V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Münster.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Zweck und Aufgaben des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung (§§ 51 ff. AO).
(2) Zweck des Vereins ist:
- a) die Förderung der Erziehung und Bildung,
- b) die Förderung des Schutzes von Ehe und Familie,
- c) die Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern,
- d) die Förderung von Wissenschaft und Forschung,
- e) die Förderung der Jugendhilfe.
(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- a) Bildungs-, Beratungs- und Begegnungsangebote für Eltern, mit Fokus auf Väter zur Förderung einer aktiven, fürsorglichen und gleichberechtigten Vaterschaft, insbesondere durch Seminare, Workshops, Online-Kurse, Gesprächsgruppen und Einzelberatungen.
- b) Entwicklung und Durchführung von Fortbildungsreihen, Seminaren und Projekten zur geschlechtersensiblen Arbeit mit Vätern sowie zur Verbesserung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf.
- c) interkulturelle Projekte zur Förderung der Teilhabe von Vätern mit Migrationsgeschichte und zur sozialen Integration und gesellschaftlicher Beteiligung, insbesondere durch Workshops, Fachvorträge und digitale Formate.
- d) Öffentlichkeitsarbeit und gesellschaftliche Sensibilisierung für Vaterschaftsthemen, insbesondere durch Kampagnen zur Väterbildung und Rollenreflexion.
- e) die Durchführung und Begleitung wissenschaftlicher Untersuchungen im Bereich Vaterschaft, Lebensübergänge von Jugendlichen und jungen Erwachsenen, Gleichstellung, Bildung und Sozialforschung sowie durch die Veröffentlichung der gewonnenen Erkenntnisse.
- f) die Durchführung von sozialen Gruppenarbeiten und Seminaren mit Jugendlichen und jungen Erwachsenen, mit dem Ziel jungen Menschen einen sicheren Raum für ihre Persönlichkeitsentwicklung und Identitätsfindung zu bieten, um deren Integration in die Gesellschaft zu erleichtern.
(4) Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§3 Mittelverwendung
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede volljährige natürliche Person oder juristische Person werden, die die in §2 genannten Ziele und Aufgaben unterstützt.
(2) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
(3) Mitglieder können entweder ordentliche Mitglieder oder Fördermitglieder sein:
- a) Ordentliche Mitglieder sind voll stimmberechtigt.
- b) Fördermitglieder unterstützen den Verein finanziell durch regelmäßige Beiträge. Die Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung kein aktives oder passives Wahlrecht.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch:
- a) den Tod des Mitglieds.
- b) den Austritt des Mitglieds, der durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgt. Die Kündigungsfrist beträgt vier Wochen zum Ende des Kalenderjahres. Die Austrittserklärung wird mit Zugang beim Vorstand wirksam.
- c) den Ausschluss aus dem Verein gemäß §5.2 oder §5.3 dieser Satzung.
- d) die Auflösung des Vereins mit dessen Löschung im Vereinsregister.
(2) Ausschluss aus wichtigem Grund:
- a) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied:
- wiederholt gegen die Satzung verstößt,
- durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins erheblich schädigt oder
- dem Zweck des Vereins in grober Weise zuwiderhandelt.
- b) Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen.
(3) Ausschluss wegen Nichtzahlung von Beiträgen:
- a) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags länger als sechs Monate im Rückstand ist. Der Ausschluss erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, nachdem die letzte Mahnung eine Zahlungsfrist von mindestens zwei Wochen gesetzt hat und erfolglos geblieben ist. Der Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied schriftlich mitzuteilen.
§6 Mitgliedsbeitrag
(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass von den Mitgliedern Mitgliedsbeiträge erhoben werden.
(2) Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden in einer allgemeinen Geschäftsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
(3) Änderungen der allgemeinen Geschäftsordnung hinsichtlich der Beiträge bedürfen ebenfalls eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
§7 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:
- a) der Vorstand, als gesetzlicher Vertreter des Vereins gemäß §26 BGB, und
- b) die Mitgliederversammlung, als oberstes Entscheidungsgremium gemäß §32 BGB.
(2) Die Aufgaben und Zuständigkeiten dieser Organe werden durch die Satzung geregelt. Änderungen der Satzung, die die Aufgabenverteilung betreffen, bedürfen eines Beschlusses der Mitgliederversammlung gemäß §33 BGB.
§8 Vorstand
(1) Der Vorstand wird für zwei Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich.
(2) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem oder der Vorsitzenden, dem oder der stellvertretenden Vorsitzenden und dem oder der Schatzmeisterin.
(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinschaftlich vertreten.
(4) Im Innenverhältnis führt der Vorstand die laufenden Geschäfte.
(5) Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
(6) Der Vorstand berichtet der Mitgliederversammlung jährlich.
(7) Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
(8) Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§9 Mitgliederversammlung
(1) Findet mindestens einmal jährlich statt, kann in Präsenz, digital oder hybrid erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann einberufen werden, wenn ein Vorstandmitglied oder mindestens 25 % der Mitglieder des Vereins dies unter Angabe der Gründe schriftlich verlangen.
(3) Einladung erfolgt zwei Wochen vorher schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung.
(4) Anträge auf Satzungsänderung sind ausdrücklich zu kennzeichnen und mit der Einladung zu versenden, ansonsten kann über die Satzungsänderung erst auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
(5) Aufgaben:
- a) Wahl des Vorstands
- b) Beschluss über Mitgliedsbeiträge
- c) Entgegennahme von Jahres- und Kassenbericht
- d) Beschluss über Anträge
(6) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(7) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(8) Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(9) Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(10) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§10 Beirat
(1) Zur fachlichen Beratung und Unterstützung des Vereins kann der Vorstand einen Beirat einrichten.
(2) Der Beirat hat eine beratende Funktion gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung. Er hat kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(3) Der Beirat soll die Vielfalt gesellschaftlicher Perspektiven widerspiegeln.
(4) Die Mitglieder des Beirats werden vom Vorstand berufen. Der Vorstand kann Mitglieder mit einfacher Mehrheit abberufen.
(5) Die Amtszeit der Beiratsmitglieder beträgt zwei Jahre. Eine Wiederberufung ist möglich.
(6) Der Beirat tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Sitzungen können in Präsenz, digital oder hybrid stattfinden. Näheres kann in einer Geschäftsordnung geregelt werden.
(7) Die Tätigkeit im Beirat erfolgt ehrenamtlich und unentgeltlich. Ersatz notwendiger Auslagen kann auf Antrag gewährt werden.
§11 Geschäftsführung
(1) Der Verein kann eine hauptberuflich geführte Geschäftsstelle einrichten. Es können bis zu zwei Geschäftsführer*innen mit angemessener Vergütung angestellt werden.
(2) Die Aufgaben der Geschäftsführung sind in einer Geschäftsordnung durch den Vorstand festzulegen.
(3) Geschäftsführer*innen sind „besondere Vertreter des Vereins“ im Sinne des § 30 BGB.
§12 Satzungsänderung, Auflösung
(1) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von mindestens 75 % der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer Mitgliederversammlung erfolgen, bei dem alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder einstimmig zustimmen müssen.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das verbleibende Vermögen nach Begleichung aller Verbindlichkeiten an den Kindernetzwerk e.V. – Dachverband der Selbsthilfe von Familien mit Kindern und jungen Erwachsenen mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§13 Vergütung
(1) Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Der Vorstand kann für alle Tätigkeiten für den Verein eine angemessene Vergütung oder eine angemessene pauschale Aufwandsentschädigung erhalten.
(3) Mitglieder ‒ soweit sie vom Vorstand beauftragt wurden ‒ und Vorstandsmitglieder haben einen Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen, die ihnen im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören insbesondere Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen, Porto und Kommunikationskosten.
(4) Der Nachweis erfolgt über entsprechende Einzelbelege und ist spätestens 6 Wochen nach Ende des jeweiligen Quartals geltend zu machen.
(5) Soweit für den Aufwandsersatz steuerliche Pauschalen und steuerfreie Höchstgrenzen bestehen, erfolgt ein Ersatz nur in dieser Höhe.
§14 Kassenprüfung
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine*n Kassenprüfer*in.
(2) Diese*r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
(3) Wiederwahl ist zulässig.
Münster, 28. Oktober 2025